Studien- und Berufswahlmanagement
Berufliches Gymnasium Wirtschaft (BGW)
Kaufmännische Berufsbildene Schulen
Nordhorn

Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden

Probezeit (§20 und §22)

Am Anfang der Ausbildung befindet man sich in der Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Angaben von Gründen oder Einhalten einer Kündigungsfrist, beendet werden. Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens 4 Monate betragen.

Beendigung (§21)

Im Normalfall endet die Ausbildung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit beziehungsweise in der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Bestehen Auszubildende die Abschluss-prüfung schon früher, so beenden sie die Ausbildung, sobald der Prüfungsausschuss das Ergebnis bekannt gibt. Wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird, hat der Auszubildende die Chance die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängern, maximal um ein Jahr.

Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§22)

In der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden. Mehr dazu im Artikel: Probezeit Eine Kündigung muss immer schriftlich und unter Angaben von Gründen erfolgen. Wenn es einen wichtigen Grund gibt, dann ist keine Kündigungsfrist einzuhalten, wenn der Auszubil-dende aber lediglich die Berufsausbildung aufgeben möchte, so ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen vorgeschrieben.

Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung (§23)

Wenn das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst wird, so kann die gekündigte Partei Schadenersatz verlangen, wenn die kündigende Partei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat, es sei denn, der Auszubildende möchte die Berufsausbil-dung aufgeben bzw. wechseln. Drei Monate nach der Beendigung des Berufsausbildungs-verhältnisses erlischt dieser Anspruch auf den Schadensersatz allerdings.