Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BBIG lässt sich die nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen und das frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
"In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar." (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG)
Auf Antrag kann der Prüfling sich von den Prüfungsbereichen befreien lasse, in denen er eine Mindestpunktzahl von 50 Punkten hat und muss diese in der Wiederholungsprüfung nicht bearbeiten. Die Ausbildungsdauer wird in der Zeit verlängert, bis der Prüfling an Wiederholungsprüfung teilnimmt. Die Ausbildungszeit kann maximal um ein Jahr verlängert werden.