Studien- und Berufswahlmanagement
Berufliches Gymnasium Wirtschaft (BGW)
Kaufmännische Berufsbildene Schulen
Nordhorn

Pflichten und Sonstigesn

Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden

Freistellung (§15)

Das ausbildende Unternehmen muss den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht so-wie für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freistellen. Zeugnis (§16)

Dem Auszubildenden muss nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausgestellt werden, auf dem Angaben von der Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, sowie über erlangte berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemacht werden müssen. Auf Wunsch des Auszubildenden können auch Angaben über das Verhalten und die Leistungen aufgenommen werden. Vergütung (§17-§19)

Auszubildenden muss eine angemessene Vergütung gewährt werden, die mit fortschreiten-der Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen muss. Wenn man länger arbeitet als im Vertrag vereinbart ist, muss diese Zeit besonders vergü-tet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spä-testens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Vergütung ist auch zu zahlen, wenn man freigestellt ist (siehe §15), man sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt oder man aus persönlichen Gründen ver-hindert ist wie zum Beispiel, wenn man krank ist.