Studien- und Berufswahlmanagement
Berufliches Gymnasium Wirtschaft (BGW)
Kaufmännische Berufsbildene Schulen
Nordhorn

Pflichten und Sonstigesn

Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden

Hinweis: Diese Übersicht zu Rechten und Pflichten wurde lediglich von einem Schüler erstellt. Es wurde sich sehr genau an das Berufsbildungsgesetz gehalten, dennoch übernehmen wir keine Verantwortung für eventuelle juristische Ungenauigkeiten.

Informationen über Rechte und Pflichten in der betrieblichen Ausbildung findet man im Berufsbildungsgesetz:

1.Pflichten der Auszubildenden (§13)

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbil-denden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtig-ten Personen erteilt werden,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Wenn du noch mehr bzw. ausführlicher über deine Pflichten Bescheid wissen willst, emp-fehle ich dir, im Berufsbildungsgesetz §13 nachzuschlagen oder auf die Seite der Bunde-sagentur für Arbeit zu gehen

2.Pflichten der Ausbildenden

2.1 Berufsausbildung (§14)
(1) Ausbildende haben
- dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermit-telt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsaus-bildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil-dungszeit erreicht werden kann,
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
- Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
- dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und kör-perlich nicht gefährdet werden.
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Wenn du noch mehr bzw. ausführlicher über die Pflichten der Ausbildenden in der Berufs-ausbildung wissen willst, empfehle ich dir, im Berufsbildungsgesetz §14 nachzuschlagen oder auf die Seite der Bundesagentur für Arbeit zu gehen.