Sonderfälle, Verlängerung der Ausbildung und ProbezeitInformationenSonderfälleIn besonderen Fällen, wie die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, kann die Ausbildungszeit zusätzlich verkürzt werden. Verlängerung der Ausbildung Um dein Ausbildungsziel zu erreichen, kann eine Verlängerung deiner Ausbildungszeit ermöglicht werden. Dies kann durch einen Antrag an die Handwerkskammer erfolgen, jedoch besteht für dich kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung.
Probezeit Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §20, ist die Probezeit der Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (vgl. BBiG §20) Die Probezeit, wie der Name schon verrät, wird als "Probe" angesehen. Als Auszubildender wirst du in dieser Zeit geprüft und natürlich wird, durch das Kennenlernen ein Arbeitsverhältnis zwischen dir und dem Betrieb geschaffen. Wie auch das Kennenlernen, spielen deine Qualifikationen eine wichtige Rolle, denn diese werden in den ersten Monaten vom Betrieb analysiert. Deine schon in den zuvor geführten Gesprächen herausstechenden Eigenschaften werden nun in der Praxis beobachtet. |